Ihr Suchergebnis für: ""

Eilmeldung der Stadt Wermelskirchen zu den Kitas

15. März 2020 | Familie, Jugend & Soziales

Allgemeinverfügung der Stadt Wermelskirchen

|   News

Allgemeinverfügung der Stadt Wermelskirchen vom 15.03.2020 zum Betretungsverbot von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und „Kinderbetreuungen in besonderen Fällen“ (Brückenprojekte) als Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 33 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) ab Montag, dem 16. März 2020, zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2.

 

Gemäß §§ 28 Absatz 1 Satz 2, 33 Nummer 1 und 2 IfSG wird zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung angeordnet:

1. Sämtliche Offenen Ganztagsschulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und „Kinderbetreuungen in besonderen Fällen“ (Brückenprojekte) haben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Kindern im Alter bis zur Einschulung sowie Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten bzw. Betreuungspersonen ab Montag, 16. März 2020 bis zum 19. April 2020 den Zutritt zu Betreuungsangeboten zu untersagen.

2. Auszunehmen von dem Verbot sind Kinder im Alter bis zur Einschulung sowie Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte bzw. Betreuungsperson eine unentbehrliche Schlüsselperson ist. Diese Betreuung soll erfolgen, sofern eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (z. B. Homeoffice) nicht gewährleistet werden kann. Schlüsselpersonen sind Angehörige von Berufsgruppen, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung sowie der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens dient. Dazu zählen insbesondere:

Alle Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, der Kinder-und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.

3. Die Unentbehrlichkeit ist der betreffenden Einrichtung gegenüber durch eine schriftliche Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers bzw. Dienstvorgesetzten nachzuweisen. Für Angehörige der Feuerwehr sowie der Polizei genügt die Vorlage des Dienstausweises.

4. Die zuständigen Behörden für Maßnahmen nach § 28 IfSG sind gem. § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) die Städte und Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörde.

5. Die Allgemeinverfügung gilt ab dem 16.03.2020 bis zum 19.04.2020.

6. Räumlicher Geltungsbereich ist das gesamte Stadtgebiet Wermelskirchen.

7. Die Anordnungen zu den Ziffern 1 bis 3 dieser Verfügung sind sofortig vollziehbar.

8. Die Anordnungen treten am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

9. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen diese Anordnungen wird hingewiesen (§ 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG).

 

Begründung:

Aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 13.3.2020 („Aufsichtliche Weisung zum Betretungsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 Nummer 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ab Montag 16. März 2020, zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2“) ist die Stadt Wermelskirchen als zuständige örtliche Ordnungsbehörde nach §§ 28 IfSG, 3 ZVO-IfSG angewiesen, diese Allgemeinverfügung mit den darin enthaltenen Anordnungen zu erlassen. Zur Begründung verweise ich auf den vorgenannten Erlass und die darin enthaltenen nachfolgenden Ausführungen, die mein Entschließungs- und Auswahlermessen binden.

 

A. Allgemein

Das neuartige Coronavirus SARS-Cov-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen.

Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik – insbesondere durch Verzögerung – zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z. B. mittels Husten, Niesen oder durch teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es leicht zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen.

Zu den erforderlichen kontaktreduzierenden Maßnahmen gehört daher auch eine Beschränkung der Ausbreitung in besonderen relevanten Einrichtungen wie Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege, wo Kinder auf engem Raum in Kontakt miteinander treten.

Rechtsgrundlage für die zu treffenden Maßnahmen nach Ziffer 1 ist § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG.

 

B. Im Besonderen

 

Zu 1.

In Offenen Ganztagsschulen (OGS), Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege kommt es zu zahlreichen Kontakten zwischen den Kindern und dem Betreuungspersonal. Nach den bisherigen Erkenntnissen erkranken Kinder zwar nicht schwer an COVID-19. Sie können jedoch ebenso wie Erwachsene, ohne Symptome zu zeigen, Überträger des SARS-CoV-2 sein. Kinder sind zugleich besonders schutzbedürftig. Dabei ist die Übertragungsgefahr bei Kindern besonders hoch, da kindliches Verhalten regelmäßig einen spontanen und engen körperlichen Kontakt der Kinder untereinander mit sich bringt. Das Einhalten disziplinierter Hygieneketten ist zudem abhängig vom Alter und der Möglichkeit zur Übernahme von (Eigen-) Verantwortung und bedarf daher bei Kindern noch einer entwicklungsangemessenen Unterstützung durch Erwachsene.

Diese Unterstützung kann in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege mit einer Vielzahl an betreuten Kindern seitens der Betreuungspersonen nicht immer ununterbrochen sichergestellt werden. Damit steigt die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb der Einrichtung verbreiten und diese nach Hause in die Familien getragen werden. Aus diesen Gründen ist nach Abwägung aller Umstände eine allgemeingültige Anordnung erforderlich, um die Verbreitung der Infektion zu verhindern.

 

Zu 2.

Die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung muss unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit der Zutrittsbeschränkung zu Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege aufrechterhalten werden. Dazu sind Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Arbeitsfähigkeit der genannten Personengruppen nicht aufgrund des Betreuungsbedarfs ihrer Kinder zu beeinträchtigen. Zu den üblichen Betreuungszeiten ist daher eine Beaufsichtigung und Betreuung in der jeweiligen Einrichtung für Kinder von unentbehrlichen Schlüsselpersonen sicherzustellen. Der Nachweis der Unentbehrlichkeit ist erforderlich, um die Zahl der zu betreuenden Kinder so gering wie möglich zu halten, damit einer weiteren Verbreitung von SARS-CoV-2 entgegengewirkt werden kann. Andernfalls wäre die Maßnahme des Betretungsverbots von Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege nicht effektiv, wenn sich die Kinder in unveränderter Anzahl dort zu Betreuungszwecken aufhalten würden.

 

Zu 3.

Die schriftliche Bestätigung des Arbeitsgebers dient dem Nachweis des Betreuungsbedarfs.

 

Zu 7.

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes nach § 28 Absatz 3 i. V. m. § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine dagegen erhobene Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Zu 8.

Diese Verfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.

 

Zu 9.

Die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung ergibt sich aus § 75 Absatz 1 Nr. 1 i. V. m. Absatz 3 IfSG. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einer vollziehbaren Handlung nach § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG zuwider handelt.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Köln erheben. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Köln schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 Verwaltungsgerichtsordnung eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (E18ktronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBL l S. 3803).

 

Wermelskirchen, 15. März 2020

Der Bürgermeister
In Vertretung

 

gez. Görnert

Kontakt zur Meldung

Stefan Görnert

S.Goernert@­wermelskirchen.de02196 710-182VerwaltungsvorstandAdresse | Öffnungszeiten |